Liefer- und Zahlungsbedingungen für Helmut Fischer AG (Schweiz)
Liefer- und Zahlungsbedingungen
HELMUT FISCHER AG
Moosmattstrasse 1
6331 Hünenberg
Schweiz
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Lieferungen und die durch den Besteller zu leistenden Zahlungen erfolgen ausschliesslich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Der Besteller erkennt sie für seine Bestellung und in der jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten für unsere Lieferungen nicht.
1.2 Spätestens mit der Bestellung der Ware gelten unsere allgemeinen Lieferungsbedingungen als angenommen. Abschlüsse und Vereinbarungen, insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.3 Sämtliche Angebote und allfällige Auftragsbestätigungen von uns müssen unverzüglich nach Eingang durch den Besteller geprüft werden, wobei Abweichungen zur Bestellung uns unverzüglich mitgeteilt werden müssen, ansonsten sie als angenommen gelten.
2. Umfang der Lieferpflicht, geistiges Eigentum
2.1 Für den Umfang der Lieferung ist eine beiderseitige schriftliche Bestätigung massgebend. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung von uns massgebend.
2.2 Die zu dem Angebote gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Drucksachen, Zeich- nungen, Pläne, Muster, Spezifikationen und Gewichtsangaben sind nur verbindlich, soweit sie als solche bezeichnet sind. An Zeichnungen, Abbildungen, Plänen, Mustern, Spezifikationen, Angeboten und Drucksachen jeder Art behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind uns auf Verlangen, oder, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.
2.3 Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
2.4 Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Wir behalten uns das Recht vor, vor der endgültigen Ausführung und Erbringung der Lieferungen und Leistungen andere technische Wege zu beschreiten, die zum gleichen Resultat führen.
3. Preise
Sämtliche Preise verstehend sich netto EX WORKS (EXW; Incoterms 2010), zu-züglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer, ausschliesslich Verpackung und Versicherung. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, verstehend sich die Preise zudem in Schweizer Franken (CHF) und sind uns in Schweizer Franken (CHF) zu bezahlen. Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten und sind dem Besteller rechtzeitig mitzuteilen.
4. Zahlung, Verrechnung, Annahmeverzug
4.1 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Die Annahme von Wechseln bedarf einer besonderen Vereinbarung. Bei Wechseln und Schecks gilt die Schuld des Bestellers erst mit ihrer Einlösung als bezahlt.
4.2 Bei Zahlungsverzug sind ein Zins von 5 % sowie eine Mahngebühr geschuldet.
4.3 Wir sind berechtigt, Forderungen des Bestellers mit unseren Forderungen zu verrech- nen. Der Besteller kann unsere Forderungen nur verrechnen, wenn die Forderung des Bestellers von uns in Bestand und Höhe schriftlich anerkannt oder durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt ist.
4.4 Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Rückstand, oder werden uns nach dem Vertragsschluss Umstände, bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers her- abmindern, so sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung oder Herausgabe des Kaufge- genstands zu verlangen, bzw. für noch zu liefernde Ware nach unserer Wahl Voraus- zahlung oder Sicherstellung zu fordern. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen durch den Besteller sind wir berechtigt, fristlos vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.5 Die Zahlungsfristen sind auch einzuhalten, wenn die Abholung bzw. Entgegennahme oder die Abnahme der Lieferung/Ware durch den Besteller aus Gründen verzögert werden, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher unserer gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Mit Abschluss des Vertrages sind wir berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften in der erforderlichen Form in öffentlichen Registern, Büchern oder ähnlichen Unterlagen einzutragen oder bekannt zu geben. Der Besteller kommt für die dabei entstehenden Kosten auf und unterstützt uns betreffend Eintragung/Bekanntgabe jederzeit.
5.2 Bei wesentlichen Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Lieferungen berechtigt. Der Besteller ist zur Heraus- gabe verpflichtet. Die Rücknahme der Lieferungen, die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Inbesitznahme der Lieferungen bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, sofern wir dies nicht ausdrücklich bestimmen.
6. Höhere Gewalt
Verspätungen, Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit von Lieferungen und Leistungen von uns aufgrund höherer Gewalt gelten für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der Störung nicht als Vertragsverletzung. Verzögert die höhere Gewalt die Abwicklung des Vertrages/der Bestellung für mehr als vier Monate oder wird aufgrund der höheren Gewalt die Vertragserfüllung für eine der Parteien unzumutbar, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts haben sich die Vertragsparteien unverzüglich alles zurück zu geben, was sie von der anderen Vertragspartei erhalten haben.
7. Montage/Softwareintegration
7.1 Ist die Ware an Ort und Stelle montiert zu liefern, so hat der Besteller auf seine Kosten rechtzeitig alle für die Montage erforderlichen Vorarbeiten zu besorgen und uns Zugang zu gewähren. Zu Lasten des Bestellers gehen sämtliche nicht im Angebot oder der Auftragsbestätigung aufgeführten Arbeiten und Materialien.
7.2 Der Besteller hat zudem sicher zu stellen, dass allfällige Software-Installationen resp. die Integration der Software von uns für die Bedienung des der Ware auf dem System des Bestellers möglich ist. Jegliche Haftung für eine Beschädigung des IT-Systems resp. von Hard- und Software des Bestellers durch uns ist ausgeschlossen.
8. Lieferung und Gefahrenübergang
8.1 Grundsätzlich erfolgen sämtliche Lieferungen EX WORKS (EXW) gemäss Incoterms 2010. Wir informieren den Besteller, wenn die Ware zur Abholung bereit steht. Eine anderweitige Liefervereinbarung bedarf ausdrücklich unserer Zustimmung.
8.2 Sofern schriftlich frachtfreie Lieferung vereinbart wird, geht die Gefahr wie folgt auf den Besteller über:
a) ohne Aufstellung/Montage, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung von der Lieferantin gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) mit Aufstellung/Montage am Tage der Beendigung der Montage.
9. Prüfung und Abnahme durch den Besteller, Mängelrüge, Annahmeverzug
9.1 Die Lieferung wird von uns soweit üblich vor Versand geprüft. Weitergehende vom Besteller verlangte Prüfungen müssen separat bei uns bestellt und vom Besteller im Voraus bezahlt werden.
9.2 Der Besteller hat Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen seit Gefahrenübergang schriftlich mitzuteilen, ansonsten Lieferungen und Leistungen als genehmigt gelten.
9.3 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Als unerheblich gelten insbesondere Mängel, die den Gebrauch der Lieferung und Leistung nicht wesentlich beeinflussen.
9.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Im Übrigen können wir nach Art. 91 ff. OR vorgehen.
10. Haftung im Allgemeinen
Wir haften nur für Schäden, die wir absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben sowie für schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Jede weitere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist auch die Haftung für Hilfspersonen, die wir beigezogen haben, ausgeschlossen.
11. Gewährleistung, Mängelrüge, Instandsetzung, Reparaturen
11.1 Wir gewährleisten mangels anderer Absprache, dass die Lieferung im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs unseren jeweiligen technischen Spezifikationen/Produktbeschreibungen für solche Waren entspricht. Eine sonstige oder weitergehende Gewährleistung besteht nicht.
11.2 Bei rechtzeitig gerügten Mängel (Ziffer. 9.2) werden nach unserer Wahl entweder die Mängel behoben oder das betroffene Produkt ersetzt oder wir ersetzen dem Besteller den Minderwert des Produkts, sofern das mangelhafte Produkt zum vom Besteller vor- gesehenen Gebrauch tauglich ist. Dafür gewährt der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit. Ausgewechselte Teile werden unser Eigentum.
11.3 Eine Instandsetzung oder Reparatur erfolgt jedoch ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt.
11.4 Bei mangelhafter Instandsetzung oder Reparatur ist spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware die Beanstandung geltend zu machen. Spätere Reklamationsansprüche können nicht berücksichtigt werden.
11.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk resp. ab Gefahrenübergang. Diese Frist gilt auch für ersetzte Teile oder Reparaturarbeiten
12. Unzulässige Weiterlieferungen
Der Besteller und seine nachgeordneten Abnehmer dürfen Waren, die nicht ausdrücklich zum Export verkauft wurden, nicht ausserhalb der Schweiz weiterveräussern.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist, soweit vorstehend nicht anders festgehalten oder durch die Parteien nicht anders schriftlich vereinbart, unser Sitz.
13.2 Für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschliesslicher Gerichtsstand an unserem Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen.
13.3 Für das Vertragsverhältnis gilt ausschliesslich das materielle schweizerische Recht unter Ausschluss des Haager Einheitlichen Kaufrechts und des Wiener Kaufrechts.
14. Abtretung
Die Rechte und Forderungen aus diesem Vertrag dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis übertragen werden.
15. Verbindlichkeiten des Vertrages
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen aus irgendwelchem Grund rechtsunwirk-sam sein, so werden hiervon die übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine andere im wirtschaftlichen Gehalt ihr möglichst gleichkommende, rechtlich wirksame ersetzt.
Gültig ab 01.01.2017 Version: 1.0
HELMUT FISCHER AG (CHE-113.985.080)
Moosmattstrasse 1
6331 Hünenberg
Schweiz