
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN der:
HELMUT FISCHER GMBH
INSTITUT FÜR ELEKTRONIK UND MESSTECHNIK
Industriestr. 21, 71069 Sindelfingen
1 Geltung
2 Vertragsschluss
3 Lieferung
4 Zahlungsbedingungen
5 Eigentumssicherung und Eigentumsübergang
6 Gewährleistung
7 Produkthaftung
8 Geheimhaltung
9 Ersatzteile
10 Schlussbestimmungen
1. Geltung der Einkaufsbedingungen
Auf die gesamte Beziehung der Helmut Fischer GmbH Institut für Elektronik und Messtechnik („Gesellschaft“) mit dem Lieferanten finden ausschließlich die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen Anwendung. Mit der Annahme einer Bestellung der Gesellschaft durch den Lieferanten, spätestens mit Lieferung der bestellten Ware, erkennt der Lieferant die alleinige Verbindlichkeit dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen an. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an die Gesellschaft, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sollte der Lieferant entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber der Gesellschaft ausgeschlossen, auch wenn die Gesellschaft ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Lieferant zu erkennen gibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Selbst wenn die Gesellschaft auf ein Schreiben Bezug nimmt, welches Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsschluss
2.1
Die Bestellungen der Gesellschaft sind nur verbindlich, wenn sie in Textform abgegeben werden. Mündliche oder telefonische Bestellungen sind nicht verbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform. Ebenso bedürfen Ergänzungen oder Abänderungen der Bestellungen sowie Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Gesellschaft nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2.2
Bestellungen der Gesellschaft nach Ziffer 2.1 sind vom Lieferanten innerhalb von 5 Werktagen nach dem Datum der Bestellung in Textform anzunehmen. Eine inhaltlich von der Bestellung der Gesellschaft abweichende Auftragsbestätigung stellt ein neues Angebot dar und muss von der Gesellschaft in Textform angenommen werden. In keinem Fall gilt das Schweigen der Gesellschaft als Anerkennung einer inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung.
3. Lieferung
3.1
Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Vereinbarte Liefertermine sind dann erfüllt, wenn die Ware und die geforderten Werks-/Abnahmeprüfzeugnisse zum vorgesehenen Zeitpunkt bei der Gesellschaft oder dem von ihr angegebenen Bestimmungsort (Lieferadresse) in der vereinbarten Menge eingegangen sind. Unbeschadet der Rechte aus Ziffer 3.2 behält die Gesellschaft sich jedoch das Recht vor, nach freiem Ermessen eine Verlängerung dieser Termine zu gewähren.
3.2
Der Lieferant hat die Gesellschaft unverzüglich und unter Angabe des Grundes und der vermutlichen Dauer von allen Umständen schriftlich zu unterrichten, die eine termingerechte Lieferung beeinträchtigen könnten, sobald diese Umstände erkennbar werden. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens der Gesellschaft bedarf. Bei einer Überschreitung der vereinbarten Lieferfristen behält sich die Gesellschaft vor, nach den gesetzlichen Bestimmungen von dem Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zu verlangen. Die Gesellschaft ist bei Lieferverzögerungen berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5% des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
3.3
Bei Lieferungsunterbrechung infolge unvorhersehbarer Ereignisse wie höherer Gewalt, Kriegsausbruch oder Naturkatastrophen und sonstiger außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegender und von ihm nicht zu vertretender unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse sind die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Verpflichtungen befreit. Die Parteien sind verpflichtet, nach Treu und Glauben ihre gegenseitigen Pflichten den veränderten Verhältnissen anzupassen; dies kann bedeuten, dass die Gesellschaft auch nach Beseitigung der Störung auf die restlichen Lieferungen entweder verzichtet oder die Fortsetzung der Lieferung zu von ihr zu bestimmenden Konditionen verlangen darf.
3.4
Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung gilt als Lieferkondition DDP (Delivery Duty Paid gemäß Incoterms 2010) an unseren Empfangsstellen, einschließlich Verpackung. Der Gefahrübergang erfolgt bei der von uns angegebenen Empfangsstelle.
3.5
Der Lieferant ist verpflichtet, auf seinem Versand- und Lieferschein die Bestellnummer der Gesellschaft anzugeben. Sofern dies unterbleibt, hat der Lieferant für die dadurch verursachten Folgen einschließlich Verzögerung bei der Bearbeitung einzustehen, soweit er nicht nachweist, diese Folgen nicht zu vertreten zu haben.
3.6
Die Gesellschaft kann die Verpackungs- und Versandart bestimmen. Tut sie dies nicht, ist der Lieferant verpflichtet, die für die Gesellschaft günstigsten und geeignetsten handelsüblichen Versand- und Verpackungsmöglichkeiten zu wählen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1
Die in einer Bestellung der Gesellschaft ausgewiesenen Preise sind Festpreise, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
4.2
Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt nach Wahl der Gesellschaft innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, sofern nichts anderes vereinbart ist. Diese Fristen beginnen mit dem Tag des Rechnungseingangs bei der Gesellschaft, jedoch nicht vor erfolgter Lieferung und Abnahme durch die Gesellschaft. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung genügt der Eingang der Zahlungsanweisung bei der kontoführenden Bank der Gesellschaft. Im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung ist die Gesellschaft mittels schriftlicher Mahnung in Verzug zu setzen. Bei Zahlungsverzug schuldet die Gesellschaft Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
4.3
Die Rechnungen des Lieferanten sind unter Angabe der Bestell-Nummer und der Lieferscheinnummer an die Gesellschaft getrennt von der Lieferung einzureichen.
5. Eigentumssicherung und Eigentumsübergang
5.1
An den von der Gesellschaft abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich die Gesellschaft das Eigentum und/oder das Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne die ausdrückliche Zustimmung der Gesellschaft weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf Verlangen der Gesellschaft vollständig an diese herauszugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Dies gilt nicht für solche Unterlagen, zu deren Aufbewahrung der Lieferant gesetzlich verpflichtet ist, sowie für Daten, die im Rahmen automatischer, digitaler back-up-Vorgänge gespeichert wurden und auf die kein automatischer Zugriff besteht.
5.2
Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, welche die Gesellschaft dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und der Gesellschaft durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum der Gesellschaft oder gehen in das Eigentum der Gesellschaft über. Sie sind durch den Lieferanten als Eigentum der Gesellschaft kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Der Lieferant wird der Gesellschaft unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungs-gemäßen Zustand an die Gesellschaft herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit der Gesellschaft geschlossenen Verträge benötigt werden. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Parteien je zur Hälfte, es sei denn, diese beruhen auf Herstellungsmängeln oder unsachgemäßem Gebrauch des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. In diesem Fall sind die Kosten vom Lieferanten allein zu tragen.
5.3
Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungspflichten der Gesellschaft für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
6. Gewährleistung
6.1
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Parteien stehen der Gesellschaft im Falle von Mängeln die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Die Liefergegenstände werden im Übrigen dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und allen anwendbaren Sicherheitsvorschriften entsprechen.
6.2
Die Gesellschaft hat die erhaltenen Liefergegenstände unverzüglich auf mögliche Fehler oder Qualitätsabweichungen zu untersuchen. Offenkundige Mängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, sofern sie dem Lieferanten innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Lieferung angezeigt werden. Verborgene Mängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, sofern sie dem Lieferanten innerhalb von 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung angezeigt werden. Als Werktage gelten die Tage Montag bis Freitag innerhalb einer Kalenderwoche, die nicht gesetzliche Feiertage am Sitz der Gesellschaft sind.
6.3
Im Falle von Mängeln beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate.
6.4
Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen ist die Gesellschaft berechtigt, auf Kosten des Lieferanten den Mangel des Liefergegenstandes selbst zu beseitigen oder gegen einen anderweitig geschaffenen Ersatz auszuwechseln, sofern es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht möglich und auch nicht zumutbar ist, den Lieferanten zur Nacherfüllung aufzufordern (z.B. bei Gefahr in Verzug), die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sonst der Gesellschaft unzumutbar ist, oder der Lieferant dem Verlangen der Gesellschaft auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt.
6.5
Die Verjährungsfrist läuft nicht während der Dauer einer Nachbesserung. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige der Gesellschaft beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant schriftlich die Mängelrüge endgültig zurückgewiesen oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen endgültig verweigert oder den Mangel für beseitigt erklärt hat; im Übrigen gilt § 203 BGB sinngemäß. Für Ersatzliefergegenstände beginnt mit ihrer Anlieferung eine eigenständige, neue gesetzliche Gewährleistungsfrist zu laufen, es sei denn, die Gesellschaft musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
6.6
Weder die Annahme der Lieferung noch die Zahlung des Rechnungsbetrages gelten als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Lieferung.
6.7
Weder die Abnahme noch die Billigung vorgelegter Muster oder Proben stellt ein Verzicht der Gesellschaft auf Gewährleistungsansprüche dar.
7. Produkthaftung
7.1
Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind. Soweit der Lieferant einen solchen Schaden zu vertreten hat, dessen Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und für den er gegenüber dem Dritten selbst haftet, stellt er die Gesellschaft von der hieraus resultierenden Haftung auf erstes Anfordern frei, sofern die Gesellschaft an der Entstehung des Schadens keine oder nur eine untergeordnete Verantwortung trifft. Sollte die Gesellschaft verpflichtet sein, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
7.2
Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen die mit der Produkthaftung für die von ihm gelieferten Waren verbundenen Risiken in angemessener Höhe zu versichern und der Gesellschaft den Versicherungsschutz auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen. Sollte trotz schriftlicher Aufforderung hierzu der Versicherungsschutz nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen werden, ist die Gesellschaft berechtigt, eine solche Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.
8. Eigentums- und Schutzrechtsvorbehalt an Unterlagen der Gesellschaft; Geheimhaltungsverpflichtung
8.1
An Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Materialien, Modellen, Entwürfen, Mustern, Werkzeugen, Vorrichtungen und sonstigen Hilfsmitteln, Gegenständen oder Unterlagen der Gesellschaft behält die Gesellschaft sich alle ihre Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Gesellschaft Dritten nicht zugänglich gemacht werden, nicht vervielfältigt oder zu anderen als den von der Gesellschaft bestimmten Zwecken benutzt werden. Sie sind ausschließlich für die Ausführung der Bestellung der Gesellschaft zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie der Gesellschaft auf deren Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Der Lieferant hat sie sorgfältig zu behandeln, getrennt aufzubewahren und auf seine Kosten ausreichend, insbesondere gegen Brand, Blitzschlag, Explosion, Wasser-, Leitungswasser- und Rohrbruchschäden, Sturm- und Hagelschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern.
8.2
Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Kenntnisse und Angaben, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, sowie die Bedingungen der Bestellung für einen Zeitraum von drei Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft darf der Lieferant nicht in Werbematerialien, Broschüren, etc. auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für die Gesellschaft gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
8.3
Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
9. Ersatzteile
9.1
Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an die Gesellschaft gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
9.2
Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an die Gesellschaft gelieferten Produkte einzustellen, wird er dies der Gesellschaft unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 24 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
10. Schlussbestimmungen
10.1
Die Weitergabe der Bestellung an Dritte einschließlich der Abtretung der sich daraus ergebenden Rechte und Forderungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft.
10.2
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
10.3
Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden der zwischen den Parteien geltenden Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Gesellschaft nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
10.4
Für die Beziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; soweit der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt dies unter Ausschluss der Bestimmungen der UN-Kaufrechts - Konvention (CISG).
10.5
Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und der Gesellschaft (einschließlich Klagen im Wechsel- und Scheckprozess) nach Wahl der Gesellschaft Stuttgart oder der Sitz des Lieferanten. Für Klagen gegen die Gesellschaft ist in diesen Fällen jedoch Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.